1.1 Der Vertragsschluss erfolgt unter ausschließlicher Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB); entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere AGB gelten nur gegenüber einem Unternehmer (§§ 310 I, 14 BGB), einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; sie gelten in den Fällen, in denen unser Angebot im Rahmen einer Ausschreibung nach der VOB/A oder sonstigen öffentlichen Vergabeverfahren abgegeben wird, nur nachrangig zu den Ausschreibungsbedingungen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zur Änderung des Vertrages oder zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen. Die Schriftformabrede kann nur schriftlich für den Einzelfall aufgehoben werden.
1.4 Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
1.5 Unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Käufers ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie Erfüllungsort sämtlicher Ansprüche aus ei-ner etwaigen Rückabwicklung.
1.6 Der Vertrag unterliegt dem deutschen Sachrecht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf und Selbstbelieferung sind vorbehalten.
2.2. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird oder wenn wir mit der Ausführung beginnen.
2.3. Für die richtige Produktauswahl und Geeignetheit des Materials ist allein der Käufer verantwortlich. Beratung ist nicht Gegenstand des Liefervertrages. Auskünfte sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen.
2.4. Die vor dem Angebot abgegebenen Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Preislisten u.ä. sowie die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben wie Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben sind nachrangig zum Leistungsbeschrieb in unserem Angebot, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich und vorrangig bezeichnet sind. Solche Angaben sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Bei Widersprüchen zwischen dem Leistungsbeschrieb und den genannten Unterlagen geht der Leistungsbeschrieb im Angebot vor. Gleiches gilt für Angaben in der Werbung.
2.5. Proben und Muster gelten lediglich als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe, deren Eigenschaften insoweit nicht zugesichert sind. Eine Bezugnahme auf DIN- und EU- Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantieübernahme, es sei denn, dass eine Garantie ausdrücklich vereinbart wurde.
2.6. Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren (Löhne, Packmaterial, Fracht) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.
2.7. Die Lieferung erfolgt bei Abholung im Werk, ansonsten an der vereinbarten Stelle. Letzteres setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen (40to Gesamtgew., 10 to Achslast) unbedingt befahrbaren und rechtlich zulässigen Anfuhrweg voraus. Das Abladen muss durch den Käufer unverzüglich und ohne Gefahr für Menschen oder Sachen erfolgen können. Sollte beim Abladen Hilfestellung von uns gegeben werden, so wird für mögliche Schäden an dem Liefergut oder sonstigen Gegenständen oder Gebäuden eine Haftung unsererseits im Rahmen dieser Hilfestellung ausgeschlossen. Das gilt nicht bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung solcher Schäden oder bei einem Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2.8. Erfüllungsort für Lieferungen, sowohl „Ab Werk“- als auch „Frei Bau“-Lieferungen, ist das Lieferwerk bzw. bei Lagerware der Ort, an dem sich die Ware befindet.
2.9. Der Käufer haftet für die Folgen unterlassener und/oder unvollständiger Angaben und Vorbereitungen zur Lieferung. Hierzu gehören neben der verkehrstechnischen Überprüfung auch Maßnahmen des Gebäudeschutzes (insb. Vermeidung von Verunreinigungen und Beschädigungen) und der Absturzsicherheit.
2.10. Die den Lieferschein unterzeichnende Person gilt uns gegenüber als zur Abnahme der Ware und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.
2.11. Bei unbegründet verweigerter, verspäteter oder sonst sachwidriger Abnahme hat uns der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, Verweigerung oder
3.1. Termine und Fristen für die Lieferung sind nur verbindlich, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist beginnt die Frist mit dem Tag unserer Vertragsannahme, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Liefereinzelheiten.
3.2 Ist für die Lieferung ein nach Datum und Stunde festgelegter Liefertermin vereinbart und kann dieser aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht eingehalten werden, so sind wir berechtigt, die Wartezeit bis zur Entladung des Fahrzeuges dem Käufer in Rechnung zu stellen. Die Schadenspauschale berechnet sich nach dem Kostensatz des jeweils eingesetzten Fahrzeugs je angefangener Stunde. Dem Käufer bleibt vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen.
3.3. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Ist unsere Leistung infolge dieser Umstände dauernd unmöglich geworden, sind wir berechtigt vom Vertrag ganz oder teilweise zurück zu treten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung und unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes jedoch abhängig ist.
Die Frist zur Lieferung verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers und auf Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit uns geschlossenen Vertrag in Ver-zug ist.
3.4. Sind wir mit der Lieferung der Ware in Verzug, hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und kann erst nach Fristablauf vom Vertrag zurücktreten; einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn wir die Lieferung ernsthaft und endgültig verweigern oder wenn schwerwiegende Umstände vorliegen, die die Fristsetzung für den Käufer unzumutbar erscheinen lassen.
3.5. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung verbindlicher Fristen und Lieferungsterminen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden oder es ist ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten; bei leicht fahrlässig verursachtem Verzug haften wir nur für den vertragstypisch vorauszusehenden Schaden.
Bei der Abholung im Werk geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über, wenn sein Fahrzeug das Werk verlässt. Bei Lieferung nach einem anderen Ort geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug auf der Anlieferstelle eingetroffen ist, spätestens jedoch, sobald es die öffentliche Straße verlässt, um zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren. Wird ein Transportunternehmen mit der Lieferung beauftragt, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben geworden ist und unser Werk verlassen hat.
5.1. Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind innerhalb von 7 (sieben) Arbeitstagen nach Übergabe der Ware schriftlich zu rügen; maßgeblich ist der Eingang der Rüge bei uns. Tritt der Mangel erst später zu Tage, ist er innerhalb von 7 (sieben) Arbeitstagen ab seiner Entdeckung schriftlich zu rügen; maßgeblich ist der Eingang der Rüge bei uns.
5.2. Liefermengenreklamationen setzen eine Prüfung nach den Vorgaben des Merkblatts „Liefermengenkontrolle“ d.h. nach dem Stand der Messtechnik und EU-Normen voraus (das Merkblatt wird auf Anfrage von uns zur Verfügung gestellt). Die anfallende Setzung bzw. Einbauverdichtung können bis ca. 30 % betragen.
5.3. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.
5.4. Nur die in der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag enthaltene Beschreibung ist maßgeblich für die Festlegung der vertraglichen Beschaffenheit der Ware. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Ware um natürliche Zuschlagsstoffe handelt, bei denen es naturgemäß zu Schwankungen in Farbe, Porenvolumen, Oberfläche, Größe usw. kommen kann. Vegetationsbedingte Veränderungen stellen keinen Mangel dar.
5.5. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir zur Nacherfüllung (nach unserer Wahl: Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung durch uns sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem verbracht wurde, an den wir die Ware geliefert haben oder der im Vertrag als Bestimmungsort genannt ist. Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen oder mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen (§ 439 III BGB).
5.6. Soweit sich nachstehend (Ziffer 5.7.) nicht anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
5.7. Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; gleiches gilt für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie nach Ziffer 5.6. ausgeschlossen.
5.8. Soweit der Käufer Veränderungen an der gelieferten Ware etwa durch Verbindung/Vermischung oder Einbau vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, entfallen die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der aufgetretene Mangel nicht auf diese Tatsache zurückzuführen ist.
5.9. Wir leisten für unsere Baustoffe Gewähr für die Zeit von 5 Jahren, sofern der Käufer den Baustoff in der üblichen und vorgesehenen Weise verwendet und ein Mangel der bei uns erworbenen Baustoffe zu einem Mangel eines Bauwerkes führt. Ansonsten gilt eine Gewährleistungsfrist von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware beim Käufer.
6.1. Verkäufe mit Zahlungszielen bedürfen der Vereinbarung. Sofern keine anderen Vereinbarungen vorliegen, sind Rechnungen 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig; bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung werden 2 % Skonto gewährt (entscheidend ist Zahlungseingang bei uns). Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, gilt § 288 BGB; die Geltendmachung eines weiteren Schadens behalten wir uns vor.
6.2. Die Skontogewährung gemäß Ziffer 6.1. hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Zahlungen werden auf die älteste Forderung gutgeschrieben.
6.3. Rechnungsregulierung durch Scheck und Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf unserer Zustimmung. Diskont, Wechselspesen und –kosten trägt der Käufer.
6.4. Rechnungen gelten vom Käufer als anerkannt, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht.
6.5 Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Aus-übung eines Zurückbehaltungsrechts unter den zuvor genannten Bedingungen insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch stehende Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Käufers oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritte die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind. Die neue Sache wird unser Eigentum.
7.3. Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache. Unser Anteil bestimmt sich nach dem Werteverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von uns stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware i. S. der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
7.4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offen zu legen. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag (inkl. der Umsatzsteuer). Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware in Miteigentum von uns steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der unserem Anteilswert als Miteigentümer entspricht.
7.5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit dem Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Ziffer 7.4. gilt entsprechend.
7.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Ziffer 7.4. gilt entsprechend.
7.7. Der Käufer ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte. Der Käufer hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außerdem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder sonstigen Eingriffen Dritter haftet der Käufer für die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, sofern der Dritte diese Kosten nicht zu erstatten vermag.
7.8. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zu Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.
7.9. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, die nicht Mängelhaftungsansprüche darstellen, bestehen nicht. Dies gilt nicht, soweit die Haftung auf zwingenden Normen beruht, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, es liegen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Bestimmung im individualvertraglichen Teil des Vertrags unwirksam ist, verpflichten sich die Vertragsparteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren Zweck dem der weggefallenden Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt, wenn im Vertrag eine Regelungslücke enthalten ist.
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Stand 01.2018